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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: 20 U 178/98
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 6 |
§ 6 VVG
Die nach der Relevanzechtsprechung notwendige Belehrung muß bei erneuten Nachfragen des Versicherers in einer gewissen kürzeren Zwischenzeit nicht wiederholt werden.
Dieser Zeitraum ist jedenfalls nach Jahresfrist verstrichen.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
20 U 178/98 OLG Hamm 4 O 415/97 LG Arnsberg
Verkündet am 25. August 2000
Fenk, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Rüther
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.528,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. September 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen zu 19 % der Kläger und zu 81 % der Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz werden der Beklagten zu 87 % und dem Kläger zu 13 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Unfallversicherungsvertrag, dem die Bedingungen Blatt 10 und 31 ff der Akte zugrunde liegen, auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Die Versicherungssumme beträgt per 01.03.1995 für den Invaliditätsfall 80.000,0 DM mit progressiver Invaliditätsstaffel entsprechend den "Besonderen Bedingungen I 300" der Beklagten.
Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei der Firma H tätig, die für einen Teil ihrer Beschäftigten, zu denen auch der Kläger gehörte, bei der B Versicherung eine Gruppenunfallversicherung mit Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistungen abgeschlossen hatte. Er wurde am 24.07.1995 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und erlitt eine Oberschenkelfraktur am linken Bein, eine Knieprellung des rechten Beins, eine Thoraxprellung sowie Hautabschürfungen in den Unterschenkeln. Die Oberschenkelfraktur verheilte in knöcherner Fehlstellung. Das linke Bein des Klägers ist seit dem Unfall völlig funktionsuntauglich, so daß der Kläger zu seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl und die ständige Hilfe Dritter angewiesen ist. Seinen Beruf als Kraftfahrer kann er seit dem Unfall nicht mehr ausüben. Ob auch am rechten Knie infolge des Unfalls vom 24.07.1995 ein Dauerschaden verblieben ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hatte bereits 1962 einen Unfall als Motorradfahrer erlitten, der zwar zu einer dauernden Beeinträchtigung der Hüftgelenksbeweglichkeit und des linken Kniegelenks, nicht aber zur dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Die Beklagte zahlte an den Kläger zum Ausgleich des Dauerschadens am linken Bein eine Invaliditätsentschädigung von 18.672,00 DM. In ihrer Abrechnung vom 03.02.1997 ging sie zwar mit dem Kläger davon aus, daß sein linkes Bein jetzt auf Dauer zu 100 in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, bewertete den Vorschaden aber mit 2/3 Beinwert und den unfallbedingten Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Gliedertaxe mit 1/3 von 70 %, das sind 23,34 %.
Der Kläger hat mit der Klage zunächst eine weitere Invaliditätsentschädigung von 40.128,00 DM verlangt, wobei er von einem Dauerschaden von 100 %, einer Vorschädigung von 60 % und einer Versicherungssumme von 84.000,00 DM ausgegangen ist.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit nach § 17 ihrer Bedingungen in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG berufen, weil der Kläger weder in seiner Schadenanzeige vom 0l.08.1995 (Bl. 49 f. d.A.) noch in seinem Schreiben vom 13.08.1996 (Bl. 52 d.A.), in dem er eine Anfrage der Beklagten vom (Bl. 51 d.A.) beantwortet hat, die von der Firma H auch zu seinen Gunsten bei der B Versicherung bestehende Gruppenunfallversicherung angegeben hat. Die Beklagte hat im übrigen gemeint, der Kläger könne keine weitere Invaliditätsleistung verlangen, weil kein Dauerschaden am rechten Knie verblieben und zudem auch nicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 Ziff. 1 AUB ärztlich festgestellt worden sei.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen und die Beklagte wegen einer nachvertraglichen Obliegenheitsverletzung des Klägers - Verschweigen der bei der B Versicherung bestehenden Unfallversicherung zugunsten des Klägers - für leistungsfrei gehalten.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers, der mit der Berufungsbegründung nur noch Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung in Höhe von 37.328,00 DM unter Berücksichtigung einer Versicherungssumme von 80.000,00 DM verlangt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht über die von der Beklagten vorprozessual gezahlte Invaliditätsentschädigung in Höhe von 18.672,00 DM hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 32.528,00 DM zu, das sind insgesamt 51.200,00 DM.
1.
Die Beklagte ist nach dem Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages in Verbindung mit § 8 der diesem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, die den AUB 61 entsprechen, verpflichtet, dem Kläger wegen der nach dem Unfall vom 24.07.1995 verbliebenen Dauerschäden eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen. Sie ist nicht nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 17 der vorgenannten Bedingungen von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger die bei der B Versicherung bestehende Unfallversicherung weder in der Schadenanzeige noch in der später geführten Korrespondenz angegeben hat.
Aus den Antworten des Klägers in der - teilweise unvollständig ausgefüllten - Schadenanzeige vom 1. August 1995 (Bl. 49 f. d.A.) kann die Beklagte eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht herleiten. In dem Formular zur Schadenanzeige hat der Kläger zwar die Rubrik zu der Frage Nr. 8.4 "Bei welchen Gesellschaften besteht... weiterer Versicherungsschutz?" und die unter b) aufgeführte Frage nach Unfallversicherungen nicht ausgefüllt. Damit ist die Frage nach weiteren Unfallversicherungen aber nicht mit "keine" beantwortet, sondern schlicht offen geblieben. Die handschriftliche Eintragung auf dem Formular "keine lt. VN HE 14.08.96" stammt von der Beklagten, wie diese vorgetragen hat, und ist nachträglich eingefügt worden. Die Beklagte hat das Nichtausfüllen dieser Rubrik offenbar auch nicht als Verneinung der Frage, sondern als Nichtbeantwortung verstanden. Andernfalls hätte sie nicht ein Jahr später mit Schreiben vom 08.09.1996 (Bl. 51 d.A.) noch einmal nachgefragt.
Die Beklagte kann sich zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit auch nicht auf das Schreiben des Klägers vom 13.09.1996 berufen. In diesem Schreiben hat der Kläger zwar das Schreiben der Beklagten vom 08.08.1996 inhaltlich richtig beantwortet, aber das Bestehen der Unfallversicherung bei der B Versicherung gleichwohl verschwiegen, wenn ihm diese Versicherung im August 1996 bereits bekannt war. Mit ihrem Schreiben vom 08.08.1996 bittet die Beklagte nämlich um Mitteilung, ob "für Sie bei einer anderen Gesellschaft eine weitere Unfallversicherung besteht" und um Nennung von Namen, Anschrift und Versicherungsnummer. Wenn der Kläger auf diese Anfrage antwortet, "... teile ich Ihnen mit, daß ich bei keiner anderen Gesellschaft eine Unfallversicherung abgeschlossen habe", so war zwar diese Aussage inhaltlich richtig, denn er hatte bei der B Versicherung keinen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Frage, ob für ihn eine andere Versicherung besteht, ist damit aber nicht beantwortet. War dem Kläger diese Versicherung bekannt, hätte er sie auf die Frage der Beklagten offenbaren müssen, denn aus der Fragestellung der Beklagten war für ihn erkennbar, daß die Beklagte wissen wollte, ob eine weitere Unfallversicherung für den Kläger besteht, und daß es ihr nicht darum ging, wer einen solchen Vertrag ggf. abgeschlossen hatte.
Gleichwohl führt die objektiv falsche, da unvollständige Antwort des Klägers nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls ist nämlich davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmißverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs auch für den Fall, daß die Obliegenheitsverletzung keinen Nachteil für den Versicherer hat, belehrt worden ist. Vorliegend hat die Beklagte den Kläger zwar auf dem Schadenanzeigeformular, das der Kläger am 01.08.1995 ausgefüllt hatte, über die Folgen bewußt unwahrer oder unvollständiger Angaben, auch wenn dem Versicherer durch diese kein Nachteil entsteht, zutreffend belehrt. Im Regelfall muß ein Versicherer einen solchen Hinweis auch nicht wiederholen, wenn er vom Versicherungsnehmer eine ergänzende Auskunft anfordert (vgl. Senat MDR 1997, 39; Römer-Langheid, VVG, § 6 Rdn. 44). Dies gilt jedoch nicht, wenn die ergänzende Auskunft zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt verlangt wird (vgl. Römer a.a.O.). Vorliegend kann es dahinstehen, für welche Zeit eine Belehrung des Versicherers in der Schadenanzeige noch für spätere Anfragen fortwirkt; denn der insoweit zuzubilligende Zeitraum war auf jeden Fall nach einem Jahr verstrichen. Für den Kläger war aus dem Schreiben der Beklagten vom 8. August 1996 auch nicht ohne weiteres ersichtlich, welchen Einfluß die Beantwortung der Frage, ob er für ihn bei einer anderen Gesellschaft eine weitere Unfallversicherung bestehe, auf die Regulierung der Beklagten haben konnte. In dem Schreiben vom 8. August 1996 nimmt die Beklagte nämlich nicht etwa auf die ein Jahr zurückliegende Schadenanzeige des Klägers vom 1. August 1995 Bezug und verlangt Ergänzung der dort unbeantwortet gebliebenen Fragen. Es geht der Beklagten in dem Schreiben vom 8. August 1996 vielmehr vornehmlich darum, dem Kläger mitzuteilen, daß sie vor Zahlung eines angeforderten Vorschusses das bereits in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik B in B abwarten wolle. Ohne erneute Belehrung war es für den Kläger nach Ablauf eines Jahres nicht erkennbar, daß er bei einer unvollständigen oder unrichtigen Beantwortung dieses Schreibens der Beklagten seinen Versicherungsschutz gefährden konnte. Die Beklagte hätte deshalb die Belehrung noch einmal wiederholen müssen, wenn sie aus einer unrichtigen Beantwortung für den Kläger nachteilige Rechtsfolgen herleiten wollte.
Daß der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 13.08.1996 aus Arglist die bei der B Versicherung bestehende Unfallversicherung nicht angegeben hat, ist nicht ersichtlich und wird ihm von der Beklagten auch nicht vorgeworfen.
2.
Dem Kläger steht wegen der nach dem Unfall vom 24.07.1995 verbliebenen und auf die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführenden dauernden körperlichen Beeinträchtigungen eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von insgesamt 51.200,00 DM zu.
a)
Seit dem Unfall vom 24.07.1995 ist das linke Bein des Klägers vollkommen funktionsuntüchtig. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Nach der Gliedertaxe - § 8 Abs. 2 b der dem Vertrag zugrundeliegenden AUB - ist dieser Schaden mit einem Invaliditätsgrad von 70 % zu bemessen. Allerdings beruht die vollständige Funktionsuntüchtigkeit dieses Körperteils nicht allein auf den Verletzungen, die der Kläger bei dem Unfall vom 24.07.1995 erlitten hat, sondern auch auf der Vorschädigung, die auf den Motorradunfall im Jahr 1962 zurückzuführen ist.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit den vorprozessual erstatteten Gutachten geht der Senat davon aus, daß die vollständige Funktionsuntüchtigkeit des linken Beines zu 50 % auf dieser Vorschädigung beruht und nicht, wie die Beklagte meint, zu 2/3. Der Sachverständige Privatdozent Dr. M hat dazu ausgeführt, daß nach dem ersten Unfall im Jahr 1962 der Gebrauch des linken Beines des Klägers um 50 % gemindert war. Nach dem zweiten Unfall ist die Gebrauchsfähigkeit auch aufgrund der bestehenden Vorschädigung nach seinen Ausführungen auf "Null" reduziert. Diese Bewertung stimmt mit der vorprozessualen Begutachtung des Prof. Dr. M vom 12.09.1996 überein, in der die Beteiligung der Vorschädigung am vollständigen Funktionsverlust des linken Beines ebenfalls mit 50 % bewertet wird. Der Senat folgt dieser Bewertung, die auch deshalb einleuchtend und nachvollziehbar ist, weil die Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit des linken Beines nach dem Unfall im Jahr 1962 den Kläger nicht daran gehindert hat, seinen Beruf als Kraftfahrer auszuüben. Nach dem zweiten Unfall war ihm dies aufgrund des vollständigen Funktionsverlustes des linken Beines aber nicht mehr möglich.
b)
Aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme geht der Senat in Verbindung mit den vorprozessual erstatteten Gutachten davon aus, daß auch am rechten Knie des Klägers ein unfallbedingter Dauerschaden verblieben ist, nämlich eine Hypästhesie, der innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt worden ist (§ 8 Abs. 2 AUB).
Soweit der Kläger allerdings auch über eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit des rechten Beines als nach dem Unfall verbliebenen Dauerschaden klagt, fehlt es am Eintritt der Invalidität innerhalb der vorgenannten Frist des § 8 Abs. 2 AUB.
Der Kläger klagt seit dem Unfall darüber, daß sein rechtes Knie "ganz taub" sei. Der Sachverständige Dr. M hat vor dem Senat bestätigt, daß eine Hypästhesie, d.h. eine Empfindungsunfähigkeit, am rechten Knie des Klägers besteht, die auf die bei dem Unfall vom 24.07.1995 erlittene Knieprellung zurückzuführen sein muß. Diese Verletzungsfolge ist im ersten Jahr nach dem Unfall, d.h. bis zum 24.07.1996 eingetreten und innerhalb weiterer drei Monate, d.h. bis zum 24.10.1996 ärztlich festgestellt. Es heißt nämlich bereits in dem an die Beklagte gerichteten Gutachten des Prof. Dr. M vom 12.09.1996, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 10 ff der Akte verwiesen wird, zu den Klagen des Klägers u.a. "Innenseite vom Kniegelenk taub, teilweise gefühllos" und zum Untersuchungsbefund "es finden sich Hypästhesien im Bereich der rechten Kniekehle...". Mit der Mitteilung dieses Untersuchungsbefundes bestätigt der Gutachter zugleich die vom Kläger geklagte Beeinträchtigung, d.h. einen Zustand der Empfindungsunfähigkeit im Bereich des rechten Knies.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M wird die Gebrauchstauglichkeit eines Knies durch eine solche Empfindungsstörung zwar nicht nennenswert beeinträchtigt. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Funktionseinschränkung nicht spürbar ist. Der Senat bemißt die unfallbedingte Invalidität des Klägers, soweit sie auf das rechte Knie bezogen ist, mit 3 %.
Soweit der Kläger auch die jetzt in dem Gutachten des Sachverständigen M festgestellte eingeschränkte Belastungsfähigkeit des rechten Beines auf den Unfall vom 24. Juli 1995 zurückführt, ist nicht bewiesen, daß insoweit die Invalidität bereits innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Der Sachverständige hat dazu nämlich ausgeführt, daß man damals noch habe erwarten können, das rechte Bein werde wieder vollständig mobil und es würden abgesehen von den Hypästhesien keine Dauerbeeinträchtigungen verbleiben. Schließlich habe der Kläger auch nach dem ersten Unfall im Jahr 1962 die am linken Bein aufgetretenen Beschwerden und Dauerbeeinträchtigungen insoweit kompensieren können, daß das rechte Bein wieder vollständig belastungsfähig geworden sei. Aus medizinischer Sicht sei auch nach dem zweiten Unfall zu erwarten gewesen, daß das rechte Bein mit Hilfe von krankengymnastischen Übungen "wieder aufgebaut" werde.
Die unfallbedingte Invalidität des Klägers beträgt demgemäß 38 %. Nach Ziffer 1 und 2 der vereinbarten progressiven Invaliditätsstaffel ist für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die einfache Invaliditätssumme und für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme zugrundezulegen. Bei der hier maßgeblichen Invaliditätssumme von 80.000,00 DM beläuft sich die Invaliditätsentschädigung demnach auf 51.200,00 DM. Abzüglich des von der Beklagten vorprozessual gezahlten Betrages von 18.672,00 DM hat der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung von 32.528,00 DM.
Dieser Betrag war ihm unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zuzusprechen.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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